Satzung des Vereins Uli Borowka Suchtprävention und Suchthilfe e.V. in der Fassung vom 10.07.2013
1. Name, Sitz, Eintrag, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Uli Borowka Suchtprävention und Suchthilfe e.V.
- Er hat den Sitz in Berlin.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Tag der Errichtung ist der 19.04.2013.
2. Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.Zweck des Vereins ist:
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Jugendhilfe
- die Akzeptanz und den Umgang von und mit suchtkranken Menschen in der Gesellschaft zu verbessern, über die Entstehung, Folgen und Behandlungsmöglichkeiten von Suchterkrankungen zu informieren und durch gezielte Präventions- /Projekt-/ und Öffentlichkeitsarbeitden Suchtmittelmissbrauch zu bekämpfen
- den Aufbau und/ oder Erhalt von suchtpräventiven Strukturen insbesondere in Sportvereinen und Fanclubs zu initiieren und zu fördern, um sie in ihren ausgeprägten Einflussmöglichkeiten auf die soziale, psychische und physische Entwicklung ihrer Mitglieder und damit auch gegen den Suchtmittelmissbrauch zu bestärken und zu unterstützen
- für suchtkranke und suchtgefährdete Leistungssportler/ innen und deren unmittelbares soziales Umfeld (insbesondere Familie, enge Freunde, Trainer, Mitspieler, Berater) eine vertrauliche Beratungs- und Betreuungsstelle zu schaffen, um ihnen Wege aus der Sucht aufzuzeigen, sie im Hinblick auf die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen zu informieren und zu bestärken und sie bei der sozialen Integration während und nach der therapeutischen Behandlung, zu unterstützen.
- Kinder, Jugendliche und Heranwachsende suchtkranker Eltern/ -teile bei ihren sportlichen Bestrebungen zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Gesundheit und ihrer sozialen Eingliederung zu unterstützen und durch finanzielle, materielle und organisatorische Hilfe in Sportvereinen zu integrieren, um ihre Lebens- und Entwicklungsbedingungen zu verbessern, sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und sie zu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- die Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Gesprächsrunden, Veranstaltungen und Präventionsprojekten
- Erarbeitung und Herausgabe von Informationsmaterial
- die Einrichtung einer Beratungs-/ Betreuungsstelle
- die Beratung und Betreuung im Rahmen der Suchtprävention und Suchthilfe von Sportvereinen, Fanclubs, suchtkranken und suchtgefährdeten Leistungssportler/-innen und deren unmittelbares soziales Umfeld und von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden suchtkranker Eltern/-teile
- Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Organisationen und Institutionen, die die gleichen Ziele verfolgen
- Die Förderung und Unterstützung von Projekten gemäß § 58 Nr. 2 AO, sofern sie dem Zweck des Vereins entsprechen
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
3. Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft-ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder-
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele aktiv unterstützen.
- Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern und unterstützen will. Sie unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied entscheidet der Vorstand abschließend.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder 2 Monate nach Fälligkeit mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
5. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
7. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zusammen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Buchführung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages erhalten oder eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG.
Für den Abschluss des Dienstvertrages ist der Gesamtvorstand zuständig. Er ist dazu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen.
- Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mindestens 2 von 3 Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündliche gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
8. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Email mit einer zweiwöchigen Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltung. - Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Zu den Aufgaben der Rechnungsprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Beitragsbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins - Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
9. Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
10. Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege“
Berlin, 10.07.2013